Eheliches Güterrecht Das eheliche Güterrecht untergliedert sich zunächst in das Verlöbnis, dann die Eingehung der Ehe und die Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung.
Gesetzliches Güterrecht Grundsätzlich leben die Ehegatten nach § 1363 BGB im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
Vertragliches Güterrecht Durch Ehevertrag kann die Zugewinngemeinschaft modifiziert oder ein anderer gesetzlicher Güterstand wie die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft oder die Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbart werden.
Zugewinngemeinschaft Bei der Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen der Eheleute nicht gemeinschaftliches Vermögen. Dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Jedoch wird der Zugewinn, der während der Ehe erzielt wird, ausgeglichen wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Gütertrennung Wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausschließen oder ihn aufheben, so tritt Gütertrennung ein, wenn nichts anderes vereinbart wird.
Güterstandsschaukel Hiermit kann Vermögen zwischen Eheleuten steuerfrei übertragen werden. Dies erfolgt wegen dem Wechsel des Güterstandes auch nicht unentgeltlich, was bei einer drohenden Privatinsolvenz wegen des Anfechtungsgesetzes interessant ist.
Gütergemeinschaft Wenn durch Vertrag Gütergemeinschaft vereinbart wird, wird das einzelne Vermögen der Eheleute gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten, was dann als Gesamtgut bezeichnet wird.
Wahl-Zugewinngemeinschaft Diese wird auch oft als „deutsch-französisch-Zugewinngemeinschaft“ bezeichnet und stellt eine Mischung aus deutschem und französischen Recht dar, so dass es im Ergebnis eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft erfolgt.
Scheidung der Ehe Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Da dies meistens keine schönen Entscheidungen sind, sollte von der Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidungsfolgenvereinbarung unter Einbeziehung eines Notars Gebrauch gemacht werden.
Scheidungsfolgenvereinbarung Hierbei handelt es sich um einen notariellen Vertrag der Eheleute, um die Folgen der Scheidung rechtssicher zu vereinbaren. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung gemäß § 1585 c BGB, nach § 1410 BGB bei Regelungen zum Güterstand, nach § 311 b I BGB bei Vorhandensein von Grundbesitz und wegen § 794 I Nr. 5 ZPO, wenn eine notarielle Urkunde vollstreckbare Ansprüche enthalten soll. Darin sollten beispielhaft geregelt werden:
Unterhalt Güterstand, elterliche Sorge, Ehegattenunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, bei Vorhandensein von Kindern, dabei ebenso Regelung zur elterlichen Sorge, Umgangsrecht, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Hausrat und gegebenenfalls erbrechtliche Regelungen.
Versorgungsausgleich Der im Scheidungsfall durchzuführende Versorgungsausgleich dient wie auch der Zugewinnausgleich der Aufteilung von gemeinsam erwirtschafteten Vermögen der Eheleute. Dahinter steht der Grundgedanke, dass die Ehe eine Lebens- und Versorgungsgemeinschaft ist.